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   BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22   

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https://dejure.org/2022,37038
BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22 (https://dejure.org/2022,37038)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.2022 - 20 F 7.22 (https://dejure.org/2022,37038)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 2022 - 20 F 7.22 (https://dejure.org/2022,37038)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Erschweren der künftigen Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden durch Bekanntgabe des Akteninhalts; Geheimhaltungsbedürftigkeit von personenbezogenen Daten hinsichtlich Sperrerklärung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22
    Sie werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst, welches die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 - BVerfGE 156 und juris Rn. 71).
  • BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17

    Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit geheimhaltungsbedürftiger Akten

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22
    (1) Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO u. a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22
    Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat zutreffend ausgeführt, dass die Beigeladene in ihrer Sperrerklärung die gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen bezogen auf die betreffenden Aktenbestandteile abgewogen und so eine Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 12 m. w. N.) genügt.
  • BVerwG, 15.08.2002 - 2 AV 3.02

    Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; geheimhaltungsbedürftige

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22
    Im Beschwerdeverfahren war die von § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO vorgeschriebene Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42 f.) nachzuholen.
  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22
    Vielmehr können auch Äußerungen und Angaben zur Sache geheimhaltungsbedürftig sein, wenn sie Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21

    Auskunftsansbegehren einer Privatperson über die bei der Berliner

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22
    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 18.11.2021 - 20 F 12.20

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die zu ihr gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22
    Bloße Teilschwärzungen des Originaldokuments kommen nicht in Betracht, weil sie nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2021 - 20 F 12.20 - juris Rn. 11 m. w. N.).
  • BVerwG, 31.05.2021 - 20 F 14.20

    Auskunftsanspruch eines Betroffenen über die beim Landesamt für Verfassungsschutz

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22
    Zu solchen Rückschlüssen geeignet sind z. B. Vorgangsblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 20 F 14.20 u. a. - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 01.02.2024 - 20 F 20.22
    II 1. Im Beschwerdeverfahren war die von § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO vorgeschriebene Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde ausnahmsweise nicht nachzuholen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42 f., vom 12. September 2022 - 20 F 7.22 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2022 - 20 F 2.22 - juris Rn. 6), weil sie bereits als Vertretungsbehörde beteiligt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 13a F 31/07 - NVwZ 2009, 794, Jacob, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, O.VI.1.c) Rn. 137).
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